CDU und SPD – Wasser predigen und selbst Wein trinken!

Zum Vorhaben von CDU und SPD, eine gesetzliche Grundlage für zeitlich und räumlich begrenzte Alkoholverbote in den Kommunen zu ermöglichen, erklärt der innenpolitischer Sprecher von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landtagsfraktion Thüringen, Dirk Adams:

„Wir Grüne lehnen ein Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen strikt ab. Zum einen entsteht dadurch ein Konflikt zwischen dem erlaubten Trinken auf den von Gastronomen bewirtschafteten, öffentlichen Flächen und dem Verbot des Trinkens in den nicht bewirtschafteten, öffentlichen Räumen. Zum anderen werden vor allem finanziell schwächere Gruppen benachteiligt, denen mit einer solchen Verordnung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben partiell untersagt wird. Das berechtigte Ziel, AnwohnerInnen und BesucherInnen vor Belästigungen zu schützen und alkoholbedingte Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten abzuwenden, unterstützen wir Grüne ausdrücklich. Den Weg der Kriminalisierung lehnen wir jedoch ab. Entscheidend ist allein die Einhaltung der allgemeinen Regeln. Ruhestörer und Menschen mit schlechtem Benehmen gibt es überall im öffentlichen Raum – egal, ob im bewirtschafteten Biergarten und der nicht bewirtschafteten Park- oder Picknickfläche.“

Allein das Unsicherheitsempfinden einzelner Personen (Fußgänger, Passanten, Touristen usw.) kann nach Ansicht des bündnisgrünen Innenpolitikers nicht als Argument für ein eingeschränktes Alkoholverbot gelten. „Dieses Gesetzesvorhaben nennt doch das Kind nicht wirklich beim Namen“, so Adams weiter. „Offiziell wird damit argumentiert, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schützen. Tatsächlich werden damit jedoch ‚unerwünschte‘ Randgruppen, wie zum Beispiel Obdachlose, aus bestimmten Stadträumen ausgeschlossen. Unsere Innenstadt ist aber keine ‚Gute Stube‘, in die eingelassen wird, wer gefällt. Sie ist öffentlicher Raum und dieser ist für alle BürgerInnen da. Vor dem Hintergrund des Sicherheitsaspektes haben wir bereits ausreichende ordnungsrechtliche Regeln, um unangemessenem Verhalten – ganz gleich ob durch den Konsum berauschender Mittel verursacht oder nicht – Einhalt zu gebieten.“

Zum Hintergrund:
Anlass des Vorhabens, ein Alkoholverbot in Gesetzesform zu gießen, war eine Entscheidung des OVG Weimar vom 21. Juni 2012. Das Gericht befand die in Erfurt erlassene, ordnungsbehördliche Verordnung für unwirksam, nach der das „mit dem Verzehr von Alkohol verbundene Lagern von Personengruppen oder längere Verweilen einzelner Personen untersagt“ wurde, weil eine derartige Regelung zur Gefahrenabwehr einer gesetzlichen Regelung bedürfe. Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass von Menschen, die in der Öffentlichkeit Alkohol trinken, keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgehe. Allein das „subjektive Unsicherheitsgefühl“ einzelner Personen stelle insoweit keine relevante Richtschnur dar, weil es an einem objektiv mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohenden Schadenseintritt fehlte.



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